Vereinsstatuten

ProSportsLieboch

in Kurzform PSL

Einleitung:

Die männliche Form in diesem Dokument wurde auf Grund einfacherer Lesbarkeit gewählt. Die Statuten sind jedoch grundsätzlich geschlechtsneutral zu bewerten. Die nachfolgend als „Mitglieder“ bezeichneten Personen sind „natürliche Personen“. Sämtliche Verweise auf §§ ohne weitere Quellenangabe innerhalb der Statuten beziehen sich auf §§ dieser Vereinsstatuten.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ProSportsLieboch.
  2. Er hat seinen Sitz in 8501 Lieboch und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Lieboch und Umgebung.
  3. Dem Verein unterstehen künftig mehrere rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte Sektionen (Zweigstellen gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 Vereinsgesetz 2002). Das Präsidium ist berechtigt durch Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Sektionen zu eröffnen und zu schließen.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen kann durch Abstimmung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder in der Generalversammlung beschlossen werden.
  5. Das Vereinsjahr beginnt am 1. September und endet im nächsten Kalenderjahr mit 31. August.

§ 2. Zweck

ProSportsLieboch, in Folge kurz als der Verein bezeichnet, ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, gemeinnütziger und überparteilicher Verein und bezweckt ​

  1. regionale Förderung und Ausübung von Körpersport 
  2. Bereitstellung von sportlichen Arbeitsmitteln  
  3. Aufbau und Ausbau verschiedener Sportzweige  
  4. Unterstützung im Ausbau von Einrichtungen  
  5. Förderung des gesellschaftlichen Lebens in Lieboch 

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1.  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.   
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Organisation eines regelmäßigen Sportangebotes 
    2. Abhaltung von regelmäßigen Sportfesten und Wettkampf- und Trainingseinheiten
    3. Teilnahme an Meisterschaften und Vergleichskämpfen 
    4. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
    5. Vorträge und Versammlungen 
    6. Öffentlichkeitsarbeit 
    7. Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen 
    8. Erstellen und Verwalten einer vereinseigenen Homepage 
    9. Darstellung der Vereinstätigkeit auf sozialen Medien 
    10. Gesellschaftliche Veranstaltungen 
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Einhebung von Mitgliedsbeiträgen  
    2. einmalige Einschreibgebühr sonstige Zuwendungen an den Verein seitens der Mitglieder 
    3. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen 
    4. Einkünften aus Lehrtätigkeit 
    5. Spenden und sonstige Zuwendungen 
    6. sonstige Erträge 
    7. Fördergelder öffentlicher Einrichtungen 

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    1. Ordentliche Mitglieder sind
      1. jene natürlichen Personen, die in den jeweiligen Sportarten aktiv am Training teilnehmen oder
      2. jene natürlichen Personen, die als Trainer mitwirken oder 
      3. jene natürlichen Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen, 
    2. Außerordentliche Mitglieder sind
      1. jene natürlichen Personen, die aktiv vorübergehend keine Sportart betreiben, davor jedoch als ordentliches Mitglied aktiv Sport betrieben haben und noch nicht aus dem Verein ausgetreten sind 
      2. jene natürlichen Personen, die als unterstützende oder fördernde Personen in den Verein aufgenommen wurden. 
    3. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste für den Verein dazu ernannt wurden. 
  2. Zusätzlich werden die ordentlichen Mitglieder in weitere Kategorien unterteilt:
    1. Kind: Mitglied bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 
    2. Jugendlicher/Student:
      1. Mitglied im Alter zwischen 14 und 19 Jahren oder 
      2. Studenten bis zum vollendeten 26. Lebensjahr 
    3. Erwachsener: Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 
    4. Senioren: Mitglied ab dem vollendeten 65. Lebensjahr 

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, insbesondere die Bewohner der Marktgemeinde Lieboch. 
  2. Über die mittels Formular schriftlich einzubringende Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
  3. Ordentliche Mitglieder nach § 4 Abs 1 lit a Z I, die nicht zurückgetreten sind, jedoch weder aktiv am Training teilnehmen noch einen Mitgliedsbeitrag zahlen, werden ab dem Zeitpunkt der Inaktivität automatisch außerordentliche Mitglieder. 
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung. 

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. 
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Präsidium schriftlich 2 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. 
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und der Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, vereinsschädigenden oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden. 
  6. Freiwillig ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückvergütung von Beiträgen. 

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.  
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. 
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Aushändigung einer Kopie der Statuten zu verlangen. Die Statuten und Vereinsrichtlinien sind zusätzlich auch auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht. 
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.  
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information im Zuge einer Generalversammlung auch sonst binnen einer Frist von vier Wochen zu geben.  
  6. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.  
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden nehmen und der Zweck des Vereins vereitelt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Vereinsrichtlinien und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.  
  8. Ordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Jede Änderung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Beschluss des Präsidiums mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden.  
  9. Die Benützung der vereinseigenen Räumlichkeiten ist grundsätzlich nur für Mitglieder gestattet. Mannschaftsmeisterschaftsspiele und vom Verein veranstaltete Turniere fallen nicht unter diese Bestimmung. Vereinsfremden Personen ist es nur mit Einverständnis mindestens eines Präsidiumsmitgliedes gestattet und auch dann nur gemeinsam mit Vereinsmitgliedern sowie unter Einhaltung der Vereinsstatuten und sonstiger Vereinsvorschriften. 

§ 8. Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 15) und die Schlichtungsstelle (§ 16).  
  2. Sie haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und unentgeltlich auszuführen.  
  3. Ersatz für getätigte Aufwendungen kann im Einzelfall durch das Präsidium genehmigt werden

 § 9.Generalversammlung

  1. Die Ordentliche Generalversammlung, findet einmal jährlich statt. Sie muss innerhalb von fünf Monaten ab Beginn des neuen Vereinsjahres abgehalten werden.  
  2. Die Außerordentliche Generalversammlung hat auf
    1. Beschluss des Präsidiums oder der Generalversammlung, 
    2. schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,  
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer, oder 
    4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Beantragung stattzufinden.  
  3. Sowohl zu den Ordentlichen als auch zu den Außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder auf elektronischem Weg oder durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage einzuladen.
    1. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.  
    2. An der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder, die Rechnungsprüfer, sowie geladene Gäste teilnahmeberechtigt. 
    3. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.  
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich oder elektronisch einzubringen.  
  5. Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Tagesordnung kann durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu Beginn der Generalversammlung noch abgeändert werden. 
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist jedoch, dass die Mitglieder mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.  
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen eine Statutenänderung oder die Vereinsauflösung bestimmt werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.  
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer seiner Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.  

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:  

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag,  
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,  
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,  
  4. Entlastung des Präsidiums,  
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,  
  6. Beschlussfassung über Geschäftsordnung, Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,  
  7. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein 
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  

§11. Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, sowie den 2 Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern. 
  2. Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied aufzunehmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
    1. Fällt das Präsidium auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine Außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.  
  3. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Ausgeschiedene Vereinsorgane sind wieder wählbar.  
  4. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinen Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.  
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder anwesend ist.  
  6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglied.  
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).  
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder unter Angabe von gravierenden Gründen entheben, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft. 
  10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers oder der Kooptierung eines geeigneten Nachfolgers wirksam.  
  11. Sollten sich nicht genug ordentliche Mitglieder aus Lieboch für eine Mitarbeit im Präsidium bereit erklären, ist auch die Nominierung eines ordentlichen Mitgliedes aus einer anderen Gemeinde für das Präsidium zulässig.  

 §12. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:  

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis, 
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses für die Generalversammlung,  
  3. Erstellung des Rechenschaftsberichts für die Generalversammlung,  
  4. Erlassen einer statutenkonformen Geschäftsordnung bzw. Richtlinie für Angelegenheiten, die durch die Statuten selbst nicht hinreichend geregelt sind, 
  5. Vorbereitung der Generalversammlung,  
  6. Einberufung der Ordentlichen Generalversammlung gemäß § 9 Abs 1 und der Außerordentlichen Generalversammlung in den Fällen des  
    § 9 Abs 2 lit a, 1.Fall, 
  7. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss, 
  8. Verwaltung des Vereinsvermögens,  
  9. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, 
  10. Aufnahme sowie Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, 
  11. Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsoringverträge sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, 
  12. Bestellung von Sektionsleitern, 
  13. Eröffnung und Schließung von Sektionen, 
  14. Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Turnier-, Teilnahme- und Wettkampfordnungen bzw. Teilnahmegebühren, 
  15. Schaffung und Anmietung von Trainings- und Ausbildungsstätten für sportliche Aktivitäten, 
  16. Entscheidungen über Errichtungen von Zweigvereinen.  

 § 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

Der Präsident ist das höchste Vereinsorgan. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.  

  1. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Erstellung und Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums sowie Teile der Öffentlichkeitsarbeit.  
  2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.  
  3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten die Vizepräsidenten bzw. bei Verhinderung des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.  
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern. 
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident oder beide Stellvertreter gemeinsam berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

§ 14. Sektionsleiter

  1. Sektionsleiter sind im Hinblick auf die jeweiligen Sportarten zuständige Kontaktpersonen des Vereins zum Dachträgerverein ASVÖ und zu den jeweiligen Fachverbänden. Ihnen obliegt die Administration der jeweiligen Sektion. Sie sind berechtigt Meldungen von in § 4 Abs 1 lit a genannten ordentlichen Mitgliedern bei den Landesverbänden durchzuführen. Das Präsidium ist über jede Meldung binnen zwei Wochen elektronisch über die vereinseigene E-Mailadresse zu informieren. 
  2. Die Bestellung der Sektionsleiter erfolgt durch das Präsidium.  
  3. Als Vertreter der verschiedenen Sektionen sind sie je nach Themenstellung dem Präsidium beigezogen, haben aber kein Stimmrecht für Beschlüsse des Präsidiums. 
  4. Es besteht eine Berichtspflicht der Sektionsleiter gegenüber dem Präsidium. Zweimal im Jahr sind Berichte über die Sektionstätigkeit zu verfassen und gegebenenfalls in einer Präsidiumssitzung darüber zu berichten. Das Präsidium kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Verpflichtung der Berichte ändern, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Von der Berichtspflicht kann insbesondere abgesehen werden, wenn die Sektionsleiter ohnehin das Präsidium am aktuellsten Stand halten und gut mit dem Präsidium zusammenarbeiten. Das Präsidium kann die Anzahl der Berichte erhöhen, insbesondere wenn es negative Rückmeldungen von den Mitgliedern gibt oder mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums Zweifel an der Administration der Sektion haben. 
  5. Hinsichtlich des Rücktritts von Sektionsleitern gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11 Abs 10. 

§ 15. Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Diese dürfen keinem sonstigen Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.  
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Das Präsidium und die Sektionsbeauftragten haben den Rechnungsprüfern auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die dementsprechenden Auskünfte zu erteilen. 
  3. Am Ende des Vereinsjahres haben die Rechnungsprüfer den Rechnungsabschluss mit allen Belegen zu überprüfen und unbefangen und unabhängig über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Für den Fall der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des Präsidiums und der Kassengebarung haben sie bei der Generalversammlung spätestens 5 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres die Entlastung des Präsidiums zu beantragen. 
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 3 (ausgenommen Funktionsperiode), 8, 9 und 10 sinngemäß.  

§ 16. Schlichtungsstelle 

  1. Zur Schlichtung von rechtlichen als auch sonstigen Vereinsstreitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Dies ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO.Zu unterscheiden sind
    1. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind und 
    2. Rechtsstreitigkeiten. 
    3. Über Vereinsstreitigkeiten gemäß § 16 Abs 1 lit a entscheidet die Schlichtungsstelle endgültig. 
    4. Bei Rechtsstreitigkeiten gemäß § 16 Abs 1 lit b unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag. Wird dieser nicht angenommen, kann das ordentliche Gericht angerufen werden. 
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter ebenfalls schriftlich namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen unbefangen sein, insbesondere dürfen sie nicht in den Gegenstand der Streitigkeit verwickelt sein.  
  3. Die Schlichtungseinrichtung hat in einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Streitparteien und Aufnahme notwendiger Beweise eine Entscheidung zu fällen bzw. einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Über die Verhandlung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.  
  4. Die Schlichtungseinrichtung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Es besteht Stimmpflicht. Die Entscheidung, welche kurz zu begründen ist bzw. der Einigungsvorschlag sind schriftlich auszufertigen 

§ 17. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  
  2. Diese Generalversammlung hat auch (sofern Vereinsvermögen vorhanden ist), über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt (gegebenenfalls nachfolgende sportverantwortliche Organisation in Lieboch). 
  3. Der letzte Präsident hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

§ 18. Datenschutz

  1. Die Bestimmungen über den Datenschutz werden vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband), seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
  2. Das Mitglied erteilt ferner seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der vorbeschriebenen Datenverarbeitung eventuell vom Mitglied aufgenommene Fotos für Vereinszwecke – insbesondere deren Publikation in Vereinsmedien (online und Print) – verwendet werden dürfen. Rechtsgrundlagen für die vorstehend genannten Datenverarbeitungen sind neben der Zustimmung des beitretenden Mitglieds auch Artikel 6 Absatz 1 lit b, c und f der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 
  3. Mit Beitritt zum Verein bestätigt das Mitglied, die Datenschutzerklärung des Vereins erhalten und sämtliche darin enthaltenen Informationen – insbesondere über das Widerrufsrecht – zur Kenntnis genommen zu haben.