

-Vereinsstatuten-
Statuten
ProSportsLieboch
in Kurzform PSL
Einleitung:
Die männliche Form in diesem Dokument wurde auf Grund einfacherer Lesbarkeit gewählt. Die Statuten sind jedoch grundsätzlich geschlechtsneutral zu bewerten. Alle hier beschriebenen Positionen und Tätigkeiten sind gültig sowohl für männliche wie auch weibliche Personen. Die nachfolgend als „Mitglieder“ bezeichneten Personen sind „natürliche Personen“.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen ProSportsLieboch
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Er hat seinen Sitz in 8501 Lieboch und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Lieboch und Umgebung.
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Dem Verein unterstehen künftig mehrere rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte Sektionen (Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 Vereinsgesetz 2002). Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen. Zurzeit besteht die Sektion Tischtennis. Weitere geplante Sektionen sind Radsport, Schisport, Volleyball, Seniorenfußball, Judo, Bogenschießen, Leichtathletik, Faustball, Laufsport, Orientierungslauf, Badminton, Tennis, Handball und Frisbee.
§ 2. Zweck
ProSportsLieboch, in der Folge kurz als der Verein bezeichnet, ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, gemeinnütziger, überparteilicher Verein und bezweckt
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regionale Förderung von Sport und Bewegung
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Ausbau und Bereitstellung von Einrichtungen
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Aufbau und Ausbau eigener Sportzweige/ Sparten
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Förderung des gesellschaftlichen Lebens in Lieboch
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
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Organisation eines regelmäßigen Sportbetriebes
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Regelmäßiger Wettkampf- und Trainingsbetrieb
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Teilnahme an Meisterschaften
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Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
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Vorträge und Versammlungen
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Öffentlichkeitsarbeit
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Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen
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Internetplattform
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Gesellschaftliche Veranstaltungen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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Mitgliedsbeiträge
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einmalige Einschreibgebühr
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sonstige Zuwendungen an den Verein seitens der Mitglieder
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Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
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Einkünfte aus Lehrtätigkeit
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Spenden und sonstige Zuwendungen
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sonstige Erträge
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Fördergelder öffentlicher Einrichtungen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
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Ordentliche Mitglieder sind jene - in den jeweiligen Sportarten aktiven- Personen, die als ungekündigt gelten und Mitgliedsbeitrag bezahlen, die in den Verein aufgenommen wurden und weder ausgetreten sind noch gestrichen noch ausgeschlossen wurden.
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Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die aktiv keine Sportart betreiben, aber als unterstützende oder fördernde Personen in den Verein aufgenommen wurden und weder ausgetreten sind noch gestrichen wurden.
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Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Zusätzlich werden die ordentlichen Mitglieder in weitere Kategorien unterteilt:
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Mitglied mit ordentlichem Wohnsitz im Vereinsort
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Mitglied ohne ordentlichem Wohnsitz im Vereinsort
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Mitglied im Alter zwischen 6 und 14 Jahren
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Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereines können alle Personen werden, insbesondere die Bewohner der Marktgemeinde Lieboch.
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
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Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Präsidium schriftlich 2 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
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Ein Vereinsjahr beginnt am 1. Februar und endet im nächsten Kalenderjahr mit 31.Jänner.
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Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, vereinsschädigenden oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz (5) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
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Freiwillig ausgetretene beziehungsweise ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückvergütung von Beiträgen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern- mit Ausnahme der Mitglieder gemäß §4 Abs3 lit. c - und den Ehrenmitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium eine Kopie der Statuten einzufordern.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information im Zuge einer Generalversammlung auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden nehmen und der Zweck des Vereines vereitelt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
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Ordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Jede Änderung des Mitgliedsbeitrages muss vom Präsidium an die Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser beschlossen werden. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden.
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Die Benützung der vereinseigenen Räumlichkeiten ist nur gemeinsam mit Mitgliedern gestattet. Mannschaftsmeisterschaftsspiele und vom Verein veranstaltete Turniere fallen nicht unter diese Bestimmung.
§ 8. Vereinsorgane
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Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), das Präsidium (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§15) und die Schlichtungsstelle (§16).
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Sie haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und unentgeltlich auszuführen.
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Ersatz für getätigte Aufwendungen kann im Einzelfall durch das Präsidium genehmigt werden.
§ 9.Generalversammlung
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Die Ordentliche Generalversammlung, findet einmal jährlich statt. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn des neuen Vereinsjahres abgehalten werden.
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Die Außerordentliche Generalversammlung hat auf
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Beschluss des Präsidiums oder der Generalversammlung
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schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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Verlangen der Rechnungsprüfer,
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Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Beantragung stattzufinden.
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Sowohl zu den Ordentlichen wie auch zu den Außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder auf elektronischem Weg einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. De Einberufung erfolgt durch das Präsidium, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich oder elektronisch einzubringen.
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Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Es sind aber nur die ordentlichen Mitglieder, ausgenommen Mitglieder gemäß §4 Abs 3 lit c, die mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand sind und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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Die Generalversammlung ist beschlussfähig (auch wenn 30 Minuten nach Beginn der Versammlung weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind) ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen eine Statutenänderung oder die Vereinsauflösung bestimmt werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer seiner Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag,
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
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Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
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Entlastung des Präsidiums,
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ,
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
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Beschlussfassung über Geschäftsordnung, Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11. Präsidium
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Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, sowie den 2 Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.
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Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied aufzunehmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine Außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Ausgeschiedene Vereinsorgane sind wieder wählbar.
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Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinen Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
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Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
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Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Stimmberechtigten Präsidiumsmitglied.
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Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder unter Angabe von gravierenden Gründen entheben, wozu eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft.
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Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
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Sollten sich nicht genug ordentliche Mitglieder aus Lieboch für eine Mitarbeit im Präsidium bereit erklären, ist auch die Nominierung eines ordentlichen Mitgliedes aus einer anderen Gemeinde für das Präsidium zulässig.
§12. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Präsidiums
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Dem Präsidium im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses für die Generalversammlung,
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Erstellung des Rechenschaftsberichts für die Generalversammlung,
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Erlassen einer statutenkonformen Geschäftsordnung für Angelegenheiten, die durch die Statuten selbst nicht hinreichend geregelt sind.
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Vorbereitung der Generalversammlung,
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Einberufung der Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlung,
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Verwaltung des Vereinsvermögens,
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Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
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§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
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Der Präsident ist das höchste Vereinsorgan. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
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Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Erstellung und Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums sowie Teile der Öffentlichkeitsarbeit.
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Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
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Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsident und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsident und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten die Vizepräsidenten bzw. bei Verhinderung des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.
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Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 14. Sektionsbeauftragte
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Sektionsbeauftragte sind im Hinblick auf die jeweiligen Sportarten zuständige Kontaktpersonen des Vereins zum Dachträgerverein ASVÖ und zu den jeweiligen Fachverbänden.
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Die Bestellung des Sektionsbeauftragten erfolgt durch vom Präsidium zu organisierende Wahlen, bei denen nur die Mitglieder einzelner Sektionen, die die fachspezifische Sportart betreiben oder vertreten, aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Dabei ist § 9 Abs. 6,7 und 8 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
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Als gewählte Vertreter der verschiedenen Sektionen sind sie je nach Themenstellung dem Präsidium beigezogen, haben aber kein Stimmrecht für Beschlüsse des Präsidiums.
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Hinsichtlich des Rücktritts von Sektionsbeauftragten gelten sinngemäß die Bestimmungen des §11 Abs10.
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Die derzeit bestehende Sektion ist Tischtennis. In Planung sind zunächst die Sektionen Volleyball, Radsport, Schisport, Seniorenfußball, Judo, Faustball, Bogenschießen, Leichtathletik, Laufsport, Orientierungslauf, Badminton, Tennis, Handball und Frisbee.
§ 15. Rechnungsprüfer
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Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Diese dürfen keinem sonstigen Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
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Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Das Präsidium und die Sektionsbeauftragten haben den Rechnungsprüfern auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die dementsprechenden Auskünfte zu erteilen.
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Am Ende des Vereinsjahres haben die Rechnungsprüfer den Rechnungsabschluss mit allen Belegen zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Für den Fall der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des Präsidiums und der Kassengebarung haben sie bei der Generalversammlung die Entlastung des Präsidiums zu beantragen.
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Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.3 (ausgenommen Funktionsperiode), 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 16. Schlichtungsstelle
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Zur Schlichtung von rechtlich relevanten gemäß lit. a) als auch sonstigen Vereinsstreitigkeiten gemäß lit. b) ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Dies ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff. ZPO. zu unterscheiden sind: a) Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind. Die Schlichtungsstelle entscheidet hierbei endgültig. b) Rechtsstreitigkeiten! Hier unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag, Wird dieser nicht angenommen, kann das ordentliche Gericht angerufen werden.
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Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter ebenfalls schriftlich namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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Die Schlichtungseinrichtung hat in einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Streitparteien und Aufnahme notwendiger Beweise eine Entscheidung zu fällen bzw. einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Über die Verhandlung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
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Die Schlichtungseinrichtung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Es besteht Stimmpflicht. Die Entscheidung, welche kurz zu begründen ist bzw. der Einigungsvorschlag sind schriftlich auszufertigen
§ 17. Auflösung des Vereines
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Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch (sofern Vereinsvermögen vorhanden ist), über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt (gegebenenfalls nachfolgende sportverantwortliche Organisation in Lieboch).
Ende